Verbraucherinsolvenz

Schritt für Schritt zurück in einen schuldenfreien Neustart

Wenn Schulden zur dauerhaften Belastung werden, kann eine Verbraucherinsolvenz ein Weg zurück in die finanzielle Stabilität sein. Viele Betroffene wissen zunächst nicht, was auf sie zukommt oder welche Folgen ein Insolvenzverfahren hat. Wir begleiten Sie durch das Insolvenzverfahren – verständlich, transparent und persönlich.

HINWEIS: Falls Sie noch kein laufendes Insolvenzverfahren haben: Melden Sie sich bitte bei einer Schuldnerberatung in Ihrer Nähe.

FAQ

Antworten auf Ihre Fragen

In der Regel drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Ablauf dieser Frist werden die verbleibenden Schulden erlassen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Regel nicht. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei einer Lohnpfändung – wird der Arbeitgeber einbezogen.

Nur der pfändbare Teil Ihres Einkommens fließt in die Insolvenzmasse. Der unpfändbare Selbstbehalt bleibt Ihnen erhalten.

Mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bleibt Ihr Grundfreibetrag geschützt. Wir helfen Ihnen, die Freibeträge korrekt nachzuweisen und Sperren zu lösen.

Ihr Vermieter wird nicht automatisch informiert. Bestehende Mietverhältnisse laufen in der Regel unverändert weiter, solange die laufende Miete gezahlt wird. Nur wenn Mietrückstände zur Insolvenzmasse gehören, kann der Vermieter als Gläubiger beteiligt sein.

Die Wohlverhaltensphase endet in der Regel drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit müssen Sie Ihren Obliegenheiten nachkommen, etwa einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen und den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abführen.

Ja — Sie sollen sogar arbeiten. Während des Verfahrens besteht die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Ihr Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze fließt in die Insolvenzmasse.

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